Erwägungsgrund 56 32013L0030
Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße eingeführt werden.
Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße eingeführt werden.