Erwägungsgrund 50 32013L0030
Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder den Souveränitätsrechten und der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Union vorrangig die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Souveränitätsrechten und Hoheitsgewalt Meeresgewässer in solchen Meeresregionen unterstehen, verstärken. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/56/EG.