Erwägungsgrund 59 32013L0030
Viele Bestimmungen dieser Richtlinie sind für Binnenmitgliedstaaten, nämlich Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei, nicht relevant. Dennoch ist es wünschenswert, dass diese Mitgliedstaaten sich in ihren bilateralen Kontakten mit Drittländern und mit einschlägigen internationalen Organisationen für die im Unionsrecht geltenden Prinzipien und hohen Standards für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten einsetzen.