Erwägungsgrund 53 32013L0030
Nationale externe Notfallpläne sollten auf der Risikobewertung unter Berücksichtigung der Berichte über ernste Gefahren für die Anlagen, die in den betroffenen Offshore-Gewässern stationiert sind, aufbauen. Die Mitgliedstaaten sollten die von der Kommission ausgearbeiteten Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des Katastrophenschutzes in ihrer jeweils aktuellen Fassung berücksichtigen.