Erwägungsgrund 40 32024L1260
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände im Rahmen der Veräußerung gemäß einer Einziehungsentscheidung direkt oder indirekt von Personen erworben werden können, die in Strafverfahren verurteilt wurden, in deren Rahmen die Vermögensgegenstände sichergestellt wurden. Solche Maßnahmen können auf Vermögensgegenstände ab einem bestimmten Wert beschränkt werden und können den Ausschluss bestimmter Arten von Einrichtungen von der Teilnahme an der Veräußerung der Vermögensgegenstände, die Anforderung von Unterlagen des Käufers oder die Bewertung etwaiger Verbindungen zwischen dem Käufer und der verurteilten Person umfassen. Die Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen auch auf die Veräußerung sichergestellter Vermögensgegenstände anwenden.