Erwägungsgrund 55 32024L1260
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Vermögensverwaltungsstellen und gegebenenfalls Vermögensabschöpfungsstellen sowie andere zuständige Behörden, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, die für die wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände erforderlichen Informationen zügig erhalten können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten effiziente Instrumente festlegen, wie etwa ein oder mehrere Register für die gemäß dieser Richtlinie sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenstände.