Erwägungsgrund 58 32024L1260
Organisierte kriminelle Gruppen sind grenzübergreifend tätig und erwerben zunehmend Vermögensgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als jenen, in denen sie ansässig sind, sowie in Drittstaaten. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der organisierten Kriminalität ist die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung, um die Erträge abzuschöpfen und die finanziellen Vermögenswerte einzuziehen, die den Straftätern ihre Tätigkeit ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass sowohl die Vermögensabschöpfungs- als auch die Vermögensverwaltungsstellen bestmöglich mit den entsprechenden Stellen in Drittstaaten zusammenarbeiten, um Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen von Verfahren in Strafsachen sind oder werden könnten, aufzuspüren, zu ermitteln und zu verwalten. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten bestehende Rahmen für die Zusammenarbeit nutzen und ermutigt werden, bestehende bilaterale Abkommen auszuarbeiten oder anzupassen, bestehenden multilateralen Übereinkünften beizutreten oder, wenn noch keine anderen Vereinbarungen bestehen, neue bilaterale Abkommen zu schließen. Für die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen gelten die in der Richtlinie (EU) 2016/680 und gegebenenfalls in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Datenschutzvorschriften.