Erwägungsgrund 62 32024L1260
Da diese Richtlinie ein umfassendes Regelwerk vorsieht, das sich mit bereits bestehenden Rechtsinstrumenten überschneiden würde, sollte sie die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI des Rates, den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates, den Rahmenbeschluss 2005/212/JI, den Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU in Bezug auf die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzen.