Erwägungsgrund 44 32024L1260
Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere zuständige Behörden einrichten oder benennen, die als Vermögensverwaltungsstellen dient bzw. dienen, um spezialisierte Behörden zu schaffen, die mit der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände betraut sind, um die vor der Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände wirksam zu verwalten und ihren Wert zu erhalten, bis eine endgültige Entscheidung über die Einziehung ergeht und die Vermögensgegenstände gemäß einer solchen Entscheidung veräußert werden. Unbeschadet der internen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten sollten die Vermögensverwaltungsstellen entweder die einzige Behörde sein, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig ist, oder sie sollten die dezentralen Akteure entsprechend den nationalen Verwaltungsstrukturen unterstützen und die zuständigen Behörden bei der Planung unterstützen. Diese Richtlinie enthält keine Vorschriften zum rechtlichen oder institutionellen Charakter der Vermögensverwaltungsstellen und lässt die institutionellen Systeme der Mitgliedstaaten unberührt.