Erwägungsgrund 52 32024L1260
Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten daher an die Richtlinie (EU) 2016/680 angeglichen werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass alle von den Vermögensabschöpfungsstellen ausgetauschten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Datenkategorien beschränkt bleiben müssen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Vermögensabschöpfungsstellen, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.