Erwägungsgrund 50 32024L1260
Die Mitgliedstaaten sind zwar verpflichtet, sicherzustellen, dass Personen, deren Vermögensgegenstände von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, diese Richtlinie berührt jedoch nicht die geltenden Vorschriften zur unentgeltlichen Prozesskostenhilfe.