Erwägungsgrund 53 32024L1260
Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung geht, gelten daher für die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie ergriffenen Maßnahmen die Datenschutzvorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. In der Richtlinie (EU) 2016/680 sind die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung im Einklang mit einer Reihe von Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit sowie Rechenschaftspflicht festgelegt. Gegebenenfalls, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vermögensverwaltungsstellen zum Zwecke der Verwaltung von Vermögensgegenständen, gelten die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.