Erwägungsgrund 60 32024L1260
Um ein gemeinsames Verständnis und Mindeststandards für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Mindestvorschriften für die einschlägigen Maßnahmen sowie entsprechende Garantien festgelegt werden. Die Annahme von Mindestvorschriften hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Vermögensabschöpfungs- oder den Vermögensverwaltungsstellen weitergehende Befugnisse einzuräumen oder umfassendere Vorschriften für die Sicherstellung und Einziehung oder zusätzliche Garantien nach nationalem Recht vorzusehen, sofern diese nationalen Maßnahmen und Bestimmungen das Ziel dieser Richtlinie nicht untergraben.