Erwägungsgrund 41 32024L1260
Um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, ihren wirtschaftlichen Wert behalten, sollten die Mitgliedstaaten wirksame Verwaltungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen schließen die effiziente Verwaltung von Einrichtungen wie Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit fortgeführt werden sollte, ein, wobei zugleich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die verdächtige oder beschuldigte Person weder direkt noch indirekt aus den laufenden Tätigkeiten einer solchen Einrichtung einen Nutzen zieht, oder gegebenenfalls Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die Kontrolle über eine solche Einrichtung ergriffen werden.