Erwägungsgrund 43 32024L1260
In Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den sichergestellten Vermögensgegenständen um verderbliche Gegenstände oder um Gegenstände handelt, die schnell an Wert verlieren oder deren Instandhaltungskosten in keinem Verhältnis zu ihrem voraussichtlichen Wert zum Zeitpunkt der Einziehung stehen, oder die zu schwer zu verwalten oder leicht zu ersetzen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände vor dem Erlass einer endgültigen Einziehungsentscheidung zulassen. Im Einklang mit nationalem Recht könnte die Entscheidung über die Veräußerung einer bestimmten Art von Vermögensgegenstand einer vorherigen Genehmigung durch eine zuständige nationale Behörde unterliegen. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffene Person — mit Ausnahme in Fällen, in denen die betroffene Person flüchtig oder nicht auffindbar ist — benachrichtigt wird und — außer in dringenden Fällen — Gelegenheit erhält, vor der Veräußerung angehört zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass gegen eine Entscheidung über eine vorzeitige Verwertung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit vorsehen, dass ein Gericht die Vollstreckung einer solchen Entscheidung aussetzen kann, beispielsweise wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, insbesondere wenn ein Risiko für einen nicht wiedergutzumachenden Schaden besteht. Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, dem Rechtsbehelf per Gesetz aufschiebende Wirkung zu verleihen. Die Mitgliedstaaten sollten dem Eigentümer oder wirtschaftlichen Eigentümer des Vermögensgegenstands die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände in Rechnung stellen können, beispielsweise als Alternative zur Anordnung einer vorzeitigen Verwertung und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung.