Erwägungsgrund 48 32024L1260
Die betroffene Person sollte die wirksame Möglichkeit haben, die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung wirksam anzufechten. Im Falle von Einziehungsentscheidungen, bei denen alle Merkmale einer Straftat vorliegen, eine strafrechtliche Verurteilung aber nicht möglich ist, sollte der Beschuldigte die Möglichkeit haben, — soweit möglich — vor Erlass der Entscheidung angehört zu werden. Im Falle von Einziehungsentscheidungen gemäß den Bestimmungen zur erweiterten Einziehung und zur Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft sollten die Umstände, die von der betreffenden Person im Rahmen einer Anfechtung der Einziehungsentscheidung vor einem Gericht angefochten werden könnten, auch konkrete Tatsachen und verfügbare Beweismittel umfassen, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als durch strafbares Verhalten erlangte Vermögensgegenstände gelten.