Erwägungsgrund 46 32014R0510
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Einfuhren und der aktiven Veredelung sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der folgenden Maßnahmen übertragen werden: Bestimmungen zur Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden, und Neuzuteilung nicht verwendeter Mengen aus dem Zollkontingent, Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 625/2009 des Rates oder Schutzmaßnahmen im Rahmen internationaler Übereinkünfte, Bestimmung der Menge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die AV-Lizenzen ausgestellt werden können, Umsetzung des AV-Lizenzsystems hinsichtlich der erforderlichen Dokumente und Verfahren zur Beantragung und Erteilung von AV-Lizenzen, Verwaltung der AV-Lizenzen durch die Mitgliedstaaten, Amtshilfeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen erteilt werden, Ablehnung der im Rahmen von AV-Lizenz-Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung für AV-Lizenzen, wenn Anträge für große Mengen gestellt werden, und Aussetzung der Regelungen für Umwandlung oder aktive Veredelung für Eieralbumin und Milchalbumin.