Erwägungsgrund 4 32014R0510
Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden sowohl für die Herstellung landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse als auch nicht in Anhang I AEUV aufgeführter Waren verwendet. Im Rahmen der GAP und der gemeinsamen Handelspolitik sind entsprechende Maßnahmen erforderlich, um zum einen die Auswirkungen, die der Handel mit diesen Erzeugnissen und Waren auf die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV hat, und zum anderen die Art und Weise zu berücksichtigen, in der die nach Artikel 43 AEUV beschlossenen Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen Beschaffungskosten dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Union die Wirtschaftsbedingungen für diese Erzeugnisse und Waren beeinflussen.