Erwägungsgrund 47 32014R0510
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Anwendung der Erstattungssätze, Berechnung der Ausfuhrerstattungen, Gleichstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse, Beantragung, Ausstellung und Verwaltung von Bescheinigungen für die Ausfuhr bestimmter Nicht-Anhang-I-Waren in bestimmte Zielländer, soweit dies in einer von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen oder vorläufig angewendeten internationalen Übereinkunft so vorgesehen ist, Behandlung des Verschwindens von Erzeugnissen und von Mengenverlusten während des Herstellungsprozesses sowie die Behandlung von Nebenerzeugnissen.