Erwägungsgrund 50 32014R0510
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren und bestimmter allgemeiner Vorschriften sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: für die Umsetzung der Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Mitteilung, den Vorschriften über die zu notifizierenden Informationen, den Vorkehrungen für die Verwaltung der zu notifizierenden Informationen sowie in Bezug auf Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen und Vorkehrungen zur Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und des legitimen Interesses von Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie Anwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen horizontalen Bestimmungen zu Sicherheiten, Kontrollen, Überprüfungen, Prüfungen und Sanktionen auf Einfuhrlizenzen und Zollkontingente für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und auf Ausfuhrerstattungen und Erstattungsbescheinigungen für Nicht-Anhang-I-Waren.