Erwägungsgrund 35 32014R0510
Da die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren für die korrekte Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Handelsvereinbarung von Bedeutung sein kann, sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, ihre Zusammensetzung mit Hilfe von qualitativen und quantitativen Analysen zu ermitteln.