Erwägungsgrund 51 32014R0510
Angesichts ihrer Besonderheiten sollten Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der folgenden Maßnahmen ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen werden: Festsetzung der repräsentativen Preise und Auslösungsvolumina für die Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle sowie der Höhe der Einfuhrzölle im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, Begrenzung der Mengen, für die AV-Lizenzen und Erstattungsbescheinigungen erteilt werden können, Ablehnung der mit entsprechenden Anträgen beantragten Mengen und Aussetzung der Antragstellung und Steuerung des Prozesses der Gewährleistung, dass die im Rahmen des Zollkontingents verfügbaren Mengen nicht überschritten werden und dass nicht verwendete Mengen aus dem Zollkontingent neu zugeteilt werden. Sämtliche andere Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen werden.