Erwägungsgrund 15 32014R0510
Zur Umsetzung der internationalen Übereinkünfte, die eine Herabsetzung oder das schrittweise Auslaufen der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf der Grundlage spezifischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorsehen, die für die Herstellung dieser landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet wurden oder als verwendet gelten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Erstellung eines Verzeichnisses landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die als für die Herstellung der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendet gelten sollen, Festlegung äquivalenter Mengen und der Regeln zur Umrechnung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in äquivalente Mengen der einzelnen als verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, notwendige Elemente zur Berechnung des ermäßigten Agrarteilbetrags und der ermäßigten Zusatzzölle und Berechnungsmethoden sowie Geringfügigkeitsschwellen, unterhalb derer die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für Zucker und Mehl null zu betragen haben.