Erwägungsgrund 48 32014R0510
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Maßnahmen übertragen werden: Festlegung der für die Durchführung des Ausfuhrerstattungssystems erforderlichen Verfahren zur Deklaration und zum Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren; der vereinfachte Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort bei differenzierten Erstattungen, Anwendung der horizontalen Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für Nicht-Anhang-I-Waren; Durchführung des Systems der Ausfuhrerstattungsbescheinigungen hinsichtlich der Stellung, des Formats und des Inhalts des Antrags auf Ausstellung der Erstattungsbescheinigung, Format, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung; Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Erstattungsbescheinigungen und für deren Verwendung, Verfahren zur Stellung von Sicherheiten und ihre Höhe, Toleranzgrenze für nicht beantragte Ausfuhrerstattungsbeträge und Art des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den Erstattungsbescheinigungen.