Erwägungsgrund 57 32014R0510
Angesichts der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderliche Kohärenz durch die Übergangsbestimmung in Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sichergestellt wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich, nachdem die Verordnungen des Pakets zur Reform der GAP angenommen wurden, angewendet werden, wobei die Interessen der Rechtssicherheit und die legitimen Erwartungen der Wirtschaftsteilnehmer umfassend zu wahren sind —