Art. 8a 32017R2226
Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, gemäß den Artikeln 14, 17 und 18 der vorliegenden Verordnung den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im EES anzulegen oder zu aktualisieren.Beim Anlegen eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder eines Einreiseverweigerungsdatensatzes eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen ermöglicht das automatisierte Verfahren gemäß Unterabsatz 1 dem EES-Zentralsystem,
die Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die Antragsnummer und das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung aus dem ETIAS-Zentralsystem abzufragen und zu importieren;
den Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren; und
den Einreiseverweigerungsdatensatz im EES nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren.
Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, Anfragen aus dem ETIAS-Zentralsystem zu bearbeiten und die entsprechenden Antworten im Einklang mit Artikel 11c und Artikel 41 Absatz 8 der genannten Verordnung zu übermitteln. Das EES-Zentralsystem registriert erforderlichenfalls, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem übermittelt werden muss, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz erfasst wurde, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, der den Widerruf der Reisegenehmigung beantragt hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.