Erwägungsgrund 33 32020R1503
Um es Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu ermöglichen, grenzüberschreitend tätig zu werden, ohne dabei unterschiedlichen Vorschriften zu unterliegen, und die unionsweite Projektfinanzierung durch Anleger aus verschiedenen Mitgliedstaaten somit zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten an jene Schwarmfinanzierungsdienstleister, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, keine zusätzlichen Anforderungen stellen dürfen.