Erwägungsgrund 76 32020R1503
Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die Ersetzung nationaler Vorschriften durch die Vorschriften dieser Verordnung, soweit es um Arten von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen geht, die nunmehr in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten Übergangsregelungen vorgesehen werden, die es Personen, die solche Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Einklang mit dem vor dieser Verordnung geltenden nationalen Recht erbringen, ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit an diese Verordnung anzupassen und über genügend Zeit für die Beantragung einer Zulassung gemäß dieser Verordnung zu verfügen. Diese Personen sollten daher in der Lage sein, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, bis zum 10. November 2022 weiterhin gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu erbringen. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten besondere Verfahren einführen, die es juristischen Personen, die nach nationalem Recht zur Erbringung von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Schwarmfinanzierungsdienstleistungen befugt sind, ermöglichen, ihre nationalen Zulassungen in Zulassungen gemäß dieser Verordnung umzuwandeln, sofern die Schwarmfinanzierungsdienstleister die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.