Erwägungsgrund 43 32020R1503
Finanzprodukte, die auf Schwarmfinanzierungsplattformen vermarktet werden, sind keine traditionellen Anlage- oder Sparprodukte und sollten daher nicht als solche vermarktet werden. Um sicherzustellen, dass potenzielle nicht kundige Anleger das Ausmaß der mit Schwarmfinanzierungsanlagen verbundenen Risikos verstehen, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister jedoch verpflichtet sein, potenzielle nicht kundige Anleger zunächst einer Kenntnisprüfung zu unterziehen, um ihr Verständnis solcher Anlagen zu überprüfen. Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten potenzielle nicht kundige Anleger, die nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung verfügen, ausdrücklich warnen, dass die angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für sie ungeeignet sein könnten.