Erwägungsgrund 54 32020R1503
Um einen reibungslosen und raschen Zugang von neugegründeten Unternehmen und KMU zu den Kapitalmärkten sicherzustellen, ihre Finanzierungskosten zu verringern und Verzögerungen und Kosten für Schwarmfinanzierungsdienstleister zu vermeiden, sollte es keine Verpflichtung geben, das Anlagebasisinformationsblatt von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.