Erwägungsgrund 71 32020R1503
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards zu erlassen, die von der ESMA und der EBA ausgearbeitet wurden und Folgendes regeln: individuelle Verwaltung des Kreditportfolios, Bearbeitung von Beschwerden, Interessenkonflikte, Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Informationen an Kunden, Offenlegung von Ausfallquoten, Kenntnisprüfung und Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen, Anlagebasisinformationsblatt und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.