Erwägungsgrund 35 32020R1503
Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2013/36/EU, 2014/65/EU oder (EU) 2015/2366 zugelassen wurden und die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigen, über eine Zulassung sowohl im Rahmen einer dieser Richtlinien als auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung verfügen können. In diesen Fällen sollte ein vereinfachtes Zulassungsverfahren gelten und die zuständigen Behörden sollten nicht verlangen, dass Dokumente oder Nachweise eingereicht werden, die ihnen bereits vorliegen.