Erwägungsgrund 59 32020R1503
Im Interesse eines besseren Verständnisses der aufsichtsrechtlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Anforderungen an die Marketingmitteilungen sollten die zuständigen Behörden der ESMA jährlich einen ausführlichen Bericht über ihre Durchsetzungsmaßnahmen in diesem Bereich vorlegen.