Erwägungsgrund 65 32020R1503
Um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen eine abschreckende Wirkung auf die Öffentlichkeit entfalten, sollten sie veröffentlicht werden, es sei denn, die zuständige Behörde hält es für notwendig, eine Veröffentlichung auf anonymer Basis vorzunehmen, die Veröffentlichung zu verschieben oder auf die Veröffentlichung vollständig zu verzichten.