Erwägungsgrund 62 32020R1503
Da wirksame Instrumente, Befugnisse und Mittel der zuständigen Behörden die Wirksamkeit der Aufsicht gewährleisten, sollte diese Verordnung ein Mindestmaß an Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen vorsehen, die den zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht zu übertragen sind. Wenn es das nationale Recht erfordert, sollten diese Befugnisse durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden ausgeübt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung sollten die ESMA und die zuständigen Behörden objektiv und unparteiisch handeln und in ihren Entscheidungen unabhängig bleiben.