Erwägungsgrund 74 32020R1503
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes für diese Dienstleistungen, die Verbesserung des Anlegerschutzes und der Markteffizienz sowie der Aufbau der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.