Erwägungsgrund 61 32020R1503
Im Interesse eines effizienten Beaufsichtigungs- und Zulassungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten die Aufgaben und Funktionen festlegen, die gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden wahrzunehmen sind. Um eine wirksame grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle für die Kommunikation mit der ESMA und den zuständigen Behörden in der Union benennen.