Erwägungsgrund 60 32020R1503
Zur Vermeidung unnötiger Kosten und eines unnötigen Verwaltungsaufwands für die grenzüberschreitende Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sollten Marketingmitteilungen nicht übersetzt werden müssen, wenn sie in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Marketingmitteilungen verbreitet werden, oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats akzeptierten Sprache vorliegen.