Erwägungsgrund 67 32020R1503
Da das Anlagebasisinformationsblatt darauf ausgelegt ist, an die Besonderheiten eines Schwarmfinanzierungsangebots und an den Informationsbedarf der Anleger angepasst zu werden, sollten Schwarmfinanzierungsangebote gemäß der vorliegenden Verordnung von der Verpflichtung, einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, ausgenommen werden, und die genannte Verordnung sollte entsprechend geändert werden.