Erwägungsgrund 42 32020R1503
Um einen angemessenen Anlegerschutz für verschiedene Kategorien von Anlegern, die an Schwarmfinanzierungsprojekten teilnehmen, zu gewährleisten und zugleich Anlageflüsse zu erleichtern, wird in dieser Verordnung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern unterschieden und werden unterschiedliche Anlegerschutzbestimmungen für diese Kategorien festgelegt. Die Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern sollte auf der Unterscheidung zwischen professionellen Kunden und Kleinanlegern gemäß der Richtlinie 2014/65/EU aufbauen. Dabei sollte allerdings auch den Besonderheiten des Schwarmfinanzierungsmarkts Rechnung getragen werden. Insbesondere sollten bei dieser Unterscheidung zwischen kundigen und nicht kundigen Anlegern in der vorliegenden Verordnung auch die Erfahrungen und Kenntnisse potenzieller Anleger bezüglich Schwarmfinanzierung berücksichtigt werden, die alle zwei Jahre neu bewertet werden sollten.