Erwägungsgrund 35 32024R1347
Geht die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so sollte eine Vermutung dafür bestehen, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht; in diesem Fall braucht die Asylbehörde nicht zu prüfen, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist. Die Asylbehörde sollte nur dann prüfen können, ob eine interne Schutzalternative verfügbar ist, wenn eindeutig festgestellt wurde, dass die Gefahr von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden von Akteuren ausgeht, deren Macht eindeutig auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt ist, oder wenn der Staat selbst nur einige Teile des betreffenden Landes beherrscht.