Erwägungsgrund 54 32024R1347
Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Antragsteller Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen eine Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz durch die Asylbehörde als unbegründet oder gegen den Entzug des internationalen Schutzes durch die Asylbehörde haben. In diesem Zusammenhang sollten die Gründe, die eine Asylbehörde dazu veranlasst haben, einen Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen oder einer Person, der der entsprechende Status zuerkannt wurde, den internationalen Schutz zu entziehen, im Rahmen einer Klage gegen diese Ablehnungs- oder Aberkennungsentscheidung von einem zuständigen Gericht eingehend überprüft werden.