Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Überzeugungen, Glaubensüberzeugungen oder Ausrichtungen des Antragstellers, die Handlungen nach sich ziehen, die eine Grundlage für eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem tatsächlich drohenden ernsthaften Schaden darstellen könnten, sollten auch dann berücksichtigt werden, wenn sie während des Aufenthalts im Herkunftsland vollständig oder teilweise verschwiegen wurden.
Erwägungsgrund 29 32024R1347Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen