Erwägungsgrund 63 32024R1347
Wenn die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes nicht mehr besteht, hindert die Entscheidung der Asylbehörde eines Mitgliedstaats, diese Eigenschaft oder diesen Status abzuerkennen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nicht daran, aus anderen Gründen als denjenigen, die die Gewährung internationalen Schutzes gerechtfertigt haben, nach dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht einen Aufenthaltstitel zu beantragen oder aus anderen Gründen weiterhin rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben, insbesondere wenn er einen gültigen langfristigen Aufenthaltstitel der Union besitzt.