Erwägungsgrund 68 32024R1347
Bei der Entscheidung über Ansprüche auf in dieser Verordnung vorgesehene Leistungen sollte eine zuständige Behörde dem Wohl des Kindes sowie den besonderen Umständen der Abhängigkeit der sich bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhaltenden nahen Verwandten, die keine Familienangehörigen der Person sind, der internationaler Schutz gewährt wurde, von dieser Person gebührend Rechnung tragen. Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn es sich bei einem nahen Verwandten einer Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, um einen verheirateten Minderjährigen handelt, der nicht von seinem Ehegatten begleitet wird, könnte es als dem Wohl des Minderjährigen dienlich angesehen werden, in seiner Herkunftsfamilie zu leben.