Erwägungsgrund 53 32024R1347
Je nach den Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts, könnte eine Reise in das Herkunftsland als Hinweis darauf gedeutet werden, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erneut den Schutz ihres Herkunftslandes genießen oder sich in ihrem Herkunftsland erneut niedergelassen haben oder dass bei Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, die Gründe für die Zuerkennung dieses Status nicht mehr bestehen.