Erwägungsgrund 5 32024R1347
Da in Artikel 78 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein einheitlicher Asylstatus und ein gut funktionierendes GEAS gefordert werden, bedarf es erheblicher Fortschritte bei der Konvergenz der nationalen Asylsysteme und insbesondere der unterschiedlichen Anerkennungsquoten und Arten von Schutzstatus in den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollten die Rechte, die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, gewährt werden, weiter präzisiert und harmonisiert werden.