Erwägungsgrund 45 32024R1347
Für den Zweck der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zum Ausschluss von internationalem Schutz für einen Antragsteller aufgrund der Begehung von Handlungen, die eine Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung darstellen, wird durch die Tatsache, dass nicht festgestellt wurde, dass ein solcher Antragsteller eine terroristische Handlung gemäß der Definition in den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgeführt hat, durchführen wollte oder durchzuführen drohte, nicht ausgeschlossen, dass Behörden der Mitgliedstaaten das Verhalten des Antragstellers als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend ansehen.