Erwägungsgrund 67 32024R1347
Den Behörden der Mitgliedstaaten steht ein gewisser Ermessensspielraum in Bezug auf die Begriffe der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit zu, die gemäß nationalem und Unionsrecht sowie völkerrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden sollten. Vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der jeweiligen Tatsachen können Erwägungen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit auch Fälle erfassen, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder eine solche Vereinigung unterstützt. Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser eine Bedrohung der nationalen Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellt, haben die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats das Recht, unter anderem Informationen zu berücksichtigen, die ihnen von anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übermittelt wurden.