Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
Für den Zweck der Prüfung eines ernsthaften Schadens, der einen Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutz begründen könnte, sollte der Begriff „willkürliche Gewalt“ Gewalt umfassen, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden könnte.
Erwägungsgrund 50 32024R1347Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen